Inhalte
Satzung
des Verein für Handel, Handwerk und Gewerbe Osterbrock-Bramhar e. V.
§ 1 Name
1. Der Verein trägt den Namen „Verein für Handel, Handwerk und
Gewerbe Osterbrock-Bramhar e. V.“
2. Der Verein wird in das Handelsregister in Meppen eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Sitz
Der Sitz des Vereins ist Geeste-Osterbrock.
§ 3 Vereinszweck
1. Der Verein hat den Zweck
a) die Interessen seiner Mitglieder im öffentlichen Leben zu vertreten,
b) Maßnahmen zur Bindung der Kaufkraft zu organisieren,
c) die Interessen der Wirtschaft des hiesigen Raumes zu unterstützen,
d) aktive Imagepflege für den Ort Osterbrock-Bramhar zu betreiben.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig ; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
Mitglied des Vereins können Gewerbetreibende und freiberuflich tätige
(natürliche und juristische Personen) , sowie Körperschaften und
Verbände werden, die den Zweck des Vereins fördern wollen.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die
Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann die
Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragt
werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
§ 5 Organe
Der Verein hat folgende Organe:
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem
Schriftführer, dem Kassierer sowie dem stellvertretenden Schriftführer und
dem stellvertretenden Kassierer. Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der
Vorsitzende oder der stellvertretene Vorsitzende, vertreten.
Der Vorstand ist verantwortlich für die Führung der Vereinsgeschäfte und
führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand tritt bei
Bedarf zusammen, mindestens jedoch zweimal jährlich.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal jährlich statt. Sie wird
vom Vorstand spätestens zehn Tage vorher durch schriftliche Ladung an alle
Mitglieder einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens
25% der Mitglieder unter Angabe des Tagesordnungspunktes schriftlich vom
Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen
und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) Feststellung über die ordnungsgemäße Einberufung zur
b) Entgegennahme des Berichts des Vorstandes über das abgelaufene
c) Entgegennahme des Kassenberichtes,
f) Wahl von zwei Kassenprüfern.
h) Beschlussfassung über die Auflösung.
§ 9 Wahlen
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Die Vorstandsmitglieder
werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Nach Ablauf von zwei Jahren sind der Vorsitzende, der stellvertretende
Kassierer und Schriftführer neu zu wählen. Erstmals nach drei Jahren sind der
stellvertretene Vorsitzende, der Kassierer und der stellvertretene
Wahlen sind grundsätzlich öffentlich. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist
geheim durch Stimmzettel zu wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 10 Beschlüsse und Abstimmungen
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlussfassenden werden in der Regel mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen
der Mitgliederversammlung bedürfen einer Mehrheit von 75% der Stimmen
der anwesenden Mitglieder. Auf Verlangen der Mehrheit der anwesenden
Mitglieder ist geheim abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 11 Aufnahmegebühr und Beitrag
Für Mitglieder, die im Jahre 1997beitreten, wird eine einmalige
Aufnahmegebühr nicht erhoben. Für danach beitretende Mitglieder wird eine
einmalige Aufnahmegebühr erhoben, die Höhe wir von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Aufnahmegebühr ist binnen vier
Wochen nach –Aufnahme zu zahlen.
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 12 Besondere Aktionen
Besondere Aktionen, wie z. B. gemeinsame Werbung usw., werden gesondert
berechnet. Über den Abrechnungsmodus wird eine besondere Bestimmung
vom Vorstand erarbeitet. Die Teilnahme an dieser Aktion ist freiwillig.
§ 13 Austritt, Ausschluss
Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die
Austrittserklärung hat durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu
erfolgen. Die Frist beträgt drei Monat zum Ende des Geschäftsjahres.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen die
Entscheidung des Vorstandes kann die Entscheidung der
Mitgliederversammlung herbei geführt werden, die endgültig ist.
Ausgeschiedene Mitglieder verlieren alle Ansprüche an dem Vereinsvermögen.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der
Mitgliederversammlung erfolgen. Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von 75%
der erschienen Mitglieder erforderlich. Die beabsichtigte Auflösung ist vorher
in der Tagesordnung bekannt zu geben.
§ 15 Liquidation des Vereins
Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall eines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an gemeinnützige Vereine
oder Verbände in Osterbrock und Bramhar. Diese haben das Vermögen
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der
vorstehenden Satzung zu verwenden.
§ 16 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung beschlossen. Sie
tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft.